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PYRO - FACHHANDEL
FEUERWERK - GROSSHANDEL - EINZELHANDEL - DEUTSCHLAND
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Gesetzliche Bestimmungen

Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur auszugsweise die wichtigsten Punkte aus
dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen in Deutschland geltenden Verordnungen wieder.
Seit Oktober 2009 gilt in Deutschland das 4. Sprengänderungsgesetz mit einigen Neuerungen bezüglich
Beschriftung und Klassifizierung von Artikeln. Neue Zulassungen erhalten eine CE-Kennzeichnung mit
einer zusätzlichen deutschen Identifikationsnummer des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung
(BAM). Gegenstände, die vor Oktober 2009 eine Zulassung erhalten haben, dürfen nach altem Recht
bis zum Juli 2017 importiert, verbracht, verkauft und gekennzeichnet werden.

Kategorie Einteilung und Kennzeichnung

Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategorie-zugehörigkeit ist, soweit möglich,
auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PI…“ oder BAM-F1…”
Kategorie 2: Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-PII…“ oder „BAM-F2…”
Kategorie 4: Großfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F4…”

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses
Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.

Kategorie P: „Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater”
z. B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht-  und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie
Knallkorken.

Die Gegenstände werden nach ihrem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien P1 und P2 eingeteilt.

Pyrotechnische Munition

Pyrotechnische Munition fällt nicht nur unter das Sprengstoffgesetz, sondern auch unter das Waffengesetz.
Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.
Aufdruck: „BAM-PM I-...” bzw. „BAM-PM II-...” (§ 7(1) 2. WaffG)

Behördenzuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundes-ländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfall
empfiehlt sich eine Anfrage beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Staatl. Amt für Arbeitsschutz.

Vertrieb, Überlassen und Verwendung

Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme
des Vertriebs schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebs oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen
(§ 14 SprG). Die Formulare können Sie hier herunterladen.

Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu machen. Rauchen und probeweises
Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens untersagt.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren abgegeben werden.
Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist
auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Sie dürfen in der Zeit vom 01.01. bis 28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser
eine Ausnahmegenehmigung, Die Formulare können Sie hier herunterladen, der zuständigen Behörde vorlegt.
Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden. Die Verwendung von
Gegenständen der Kategorie 2 ist auf den 31.12. und den 01.01. beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle
regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt Ihnen
Auskunft. Über die zurzeit gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände der Kategorie 2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Die Formulare können Sie hier herunterladen

Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und
von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im
gewerblichen Bereich erforderlich. Die Formulare können Sie hier herunterladen
Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung!

Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 dürfen nur gegen Vorlage eines Befähigungsscheins nach § 20
SprengG in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG abgegeben werden.

Aufbewahrung

Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen
sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von Knallbonbons,
dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies
gilt nicht in Verkaufsräumen für von der BAM geprüfte Verpackungen. Die Prüfnummer und der Hinweis, dass
das  Zurschaustellung unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden,
dass ihre Temperatur 75 ËšC nicht überschreiten kann. Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen
sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.

Höchstmengen

Die Höchstmengen für die Aufbewahrung von Feuerwerks-körpern der Kategorien 1, 2 und P1 werden seit 2010
in Nettoexplosivstoffmasse (NEM) berechnet. Umrechnungs-tabellen für nach altem Recht gekennzeichnete
Gegenstände sind vorzuhalten. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und P1 gehören, versandmäßig verpackt,
zu den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.

Verkaufsraum

Max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen (siehe Hinweis auf der Packung)
oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.

Nebenraum

Max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen oder max. 20 kg NEM „lose” Ware
und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden
Aufenthalt von Personen dienen.

Lagerraum

Max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucher-verpackungen oder max. 70 kg NEM „lose” Ware
und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Als Lagerraum geeignet ist ein unbewohntes
Nebengebäude oder ein Raum eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder ein Baustellenwagen,
Schranklager, Container usw. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!

Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige
Behörde genehmigt werden. Angaben und Hilfestellung bieten wir auf Anfrage an. Das Lagern im Freien oder
auf Fahrzeugen ist nicht gestattet. Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der
Kategorien 3 und 4 informieren wir Sie gern auf Anfrage: bauliche Anforderungen der Lager siehe „2.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz“, zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlages. GmbH, Postfach 1320
in 53003 Bonn.

 
 
Verkaufsraum Gebäude
mit
Wohnraum
Gebäude ohne Wohnraum außerhalb eines
Gebäudes/ortsbewegliche
Aufbewahrung
Lagerraum Lagerraum Lagerraum
mit mind. F30/T30
z.B. Container
70 kg NEM 100 kg NEM 100 kg NEM 350 kg NEM 350 kg NEM



Zulässige Mengen in kg Nettoexplosivstoffmenge für pyro-technische Gegenstände sowie pyrotechnische
Munition, davon höchstens 20 % ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV, Lagergruppe 1.4.
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