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PYRO - FACHHANDEL
FEUERWERK - GROSSHANDEL - EINZELHANDEL - DEUTSCHLAND
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

§ 1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Pyro Thron GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen. Auskünfte und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Pyro Thron GmbH diese schriftlich bestätigen. Für den Dienstleistungsbereich Großfeuerwerk gelten gesonderte AGB.

§ 1.2
Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Firma Pyro Thron GmbH Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihr ausdrücklich widerspricht. Soweit sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Pyro Thron GmbH mit den Bedingungen des Bestellers decken, gelten die übereinstimmenden Klauseln, auch wenn im Übrigen den Bedingungen des Bestellers hiermit widersprochen wird. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Pyro Thron GmbH muss innerhalb von 8 Tagen schriftlich erfolgen und zur Wirksamwerdung schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für etwaige Abwehrklauseln des Bestellers.

§ 1.3
Die Angebote der Firma Pyro Thron GmbH sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Auftrag gilt als angenommen, sofern er von der Firma Pyro Thron GmnH nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsabgabe abgelehnt wird. Auch die Auslieferung der bestellten Ware gilt als Annahme des Auftrages. Nebenabreden im Hinblick auf Auftragsannahme und ggf. -änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Pyro Thron GmnH. Falls ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein sollte, ist die Firma Pyro Thron GmbH berechtigt, diesen durch einen ähnlichen oder gleichwertigen Artikel zum Kaufpreis der ursprünglich bestellten Ware zu ersetzen.

§ 1.4
Zum Zwecke der Kreditprüfung steht der Firma Pyro Thron GmbH die Bürgel Wirtschaftsinformationen & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematischstatistischer Verfahren ermittelt wurden, zur Verfügung, sofern die Firma Pyro Thron GmbH ihr berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.

§ 1.5
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

§ 2 Umfang der Lieferung

§ 2.1
Die sich aus den Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführungsgegenständen ergebenden Informationen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt auch für die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers.

§ 3 Liefer- & Zahlungsbedingungen

§ 3.1
Die ausgewiesenen Preise gelten ab Lager Berlin.

Der Mindestbestellwert liegt bei € 1500 (pro Bestellung).

Privatkunden: Nur Selbstabholer
Geschäftskunden / Einzelhändler: Für die Lieferung berechnen wir eine Frachtkostenbeteiligung in Höhe von:

€ 150,00 Netto pro Palette & Bestellung.
Ab einem Netto-Warenwert von € 5000 (pro Bestellung) liefern wir frei Haus.
Alle genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angeben, exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Geschäftskunden / Großhändler:
Für die Lieferung berechnen wir keine Frachtkostenbeteiligung und liefern frei Haus.
Der Mindestbestellwert liegt bei € 5000 (pro Bestellung).

Alle genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angeben, exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eine Lieferung der Gruppe 1.3G ist ausgeschlossen. Nur Selbstabholer!

§ 3.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind gestellte Rechnungen ohne Abzug bei Bestellung zahlbar. Teilsendungen gelten in Bezug auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung als selbständig.

§ 3.3
Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der Schuldner, sofern er nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der bestellten Ware in Verzug.

§ 3.4
Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die gegen die Kreditwürdigkeit des Bestellers sprechen, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so wird die gesamte Forderungen sofort fällig.

§ 3.5
Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, ist die Firma Pyro Thron berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für Waren, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder sich in ihrer Aufbewahrung befinden, auszuüben. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden.

§ 3.5
Die Firma Pyro Thron GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Pyro Thron berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 3.6
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen beliebiger Gegenansprüche oder Aufrechnungen des Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen

§ 4.1
Lieferfristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma Pyro Thron GmbH bindend. Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Das Vorgenannte gilt auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart worden sind.

§ 4.2
Die Auslieferung erfolgt nur nach Berlin und Brandenburg. Wünschen Sie die Lieferung in eine abweichende Region, bitten wir vorab um Kontaktaufnahme.
Der Versand von Gefahrgut auf Inseln, die nur über Schiene, See- oder Luftverbindungen erreichbar sind, ist nicht gestattet also nicht möglich! Dies gilt auch für deren gleiche PLZ auf dem Festland.
Eine Lieferung an DPD Paket-Shops/Packstationen/Paketboxen sowie das Abstellen mit-/ohne Abstellgenehmigung wird nicht ausgeführt und ist gesetzlich untersagt.

Ausgeschlossene Lieferorte sind PLZ:
Hiddensee: 18565, Nordstrandischmoor: 25845, Pellworm: 25846/47/49, Hallig Hooge: 25859, Langneß: 25863, Hallig Oland - Hallig Gröde - Habel: 25869, Föhr: 25929/38/39, Amrum: 25940/46/47/52, Sylt: 25961/70/77/80/85/86/88/89/90/92/93/94/96/97/98/99 Langeoog: 26465, Spiekeroog: 26474, Wangerooge: 26486, Norderney: 26548, Juist: 26571, Baltrum: 26579, Borkum: 26757, Helgoland: 27498, Neuwerk: 27499, Büsingen: 78263, Chiemsee: 83256

Bei Lieferungen außerhalb Berlins ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Pyro Thron GmbH verlassen hat.
Eine Lieferung der Klasse II/Kategorie 2 und T1 erfolgt nur an volljährige Personen (ab 18 Jahren).
Eine Lieferung der Klasse I/Kategorie 1 Mindestalter bei 12 Jahren.

§ 4.3
Im Fall des Verzugs der Firma Pyro Thron GmbH, kann der Besteller nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

§ 4.4
Teillieferungen von bestellten Ware sind zulässig, sofern diese keine unzumutbare Belästigung des Bestellers darstellen.

§ 4.5
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma Pyro Thron GmbH - auch während des Verzugs - den Zeitpunkt der Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, kann die Firma Pyro Thron GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, behördliche Verfügungen, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transports und sonstige von der
Firma PyroThron GmbH nicht zu vertretende Umstände gleich, die die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, unabhängig davon, ob die Umstände bei der Firma PyroThron GmbH selbst, ihren Lieferanten oder Auslieferer eintreten.

§ 4.6
Der Besteller kann von der Firma Pyro Thron GmbH die Erklärung verlangen, ob sie von dem Vertragsverhältnis zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen. Erklärt sich die Firma Pyro ThronGmbH  auf die Aufforderung nicht, kann der Besteller von dem Vertragsverhältnis zurücktreten.

§ 4.7
Fallen die Bezugsquellen der Firma Pyro Thron GmbH ohne ihr Verschulden ganz oder teilweise weg, besteht keine Verpflichtung, die bestellte Ware bei dritten Unternehmen zu erwerben. In diesem Fall ist die Firma Pyro Thron GmbH berechtigt, verfügbare Warenmengen entsprechend dem jeweiligen Auftragswert der einzelnen Besteller aufzuteilen.

§ 5 Annahmeverzug

§ 5.1
Der Besteller ist im Hinblick auf die bei der Auslieferung und Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu beachtenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der insoweit entstehenden besonderen Gefahren im Umgang mit den vorgenannten Erzeugnissen auf das ausdrückliche Verlangen der Firma Pyro Thron GmbH hin verpflichtet, einen verbindlichen Liefertermin zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 295 BGB. Erklärt sich der Besteller auf ein entsprechendes Verlangen nicht, gerät der Besteller im Hinblick auf die Bestellung in Annahmeverzug. Gleiches gilt, wenn der Besteller die ihm angebotene Ware bei der Lieferung nicht annimmt. Vereinbart der Besteller auch nach einer ihm eingeräumten Nachfrist von mindestens 3 Tagen keinen verbindlichen Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm tatsächlich angebotene Ware erneut nicht ab, ist die Firma Pyro Thron GmbH  berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung bis zu 100% zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Stornierung

Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, ist die Firma Pyro Thron GmbH bei Stornierung oder einseitiger Lossagung von dem geschlossenen Vertragsverhältnis durch den Besteller berechtigt, die folgende Entschädigung ohne Nachweis fordern:

  • 15 % des Bruttoauftragswertes bei Stornierungen bis zum Zeitpunkt der Kommissionierung der bestellten Ware
  • 25 % des Bruttoauftragswertes nach Kommissionierung der bestellten Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe an die ausliefernde Spedition
  • 35 % des Bruttoauftragswertes nach Übergabe der kommissionierten Ware an die ausliefernde Spedition, solange die Auslieferung noch nicht durchgeführt ist
  • 100 % des Bruttoauftragswertes, wenn die Ware durch den Besteller bei Auslieferung nicht übernommen wird, zuzüglich der ortsüblichen üblichen oder nachgewiesenen Speditionskosten

Dem Besteller bleibt das Recht erhalten, den Nachweis zu führen, dass der Firma Pyro Thron GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Verzugsfolgen

§ 7.1
Sofern die Firma Pyro Thron GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Besteller einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Bruttobestellwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch maximal bis zu 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

§ 7.2
Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Haftung

§ 8.1
Für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verletzung von vorvertraglich, vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug haftet die Firma Pyro Thron GmbH nur, sofern diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten und soweit es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften (einschl. solcher Mangelfolgeschäden, vor denen die Zusicherung schützen soll), handelt.

§ 8.2
In allen Fällen ist jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt.

§ 9 Gefahrübergang

§ 9.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an ihn oder einen Erfüllungsgehilfen übergeben wurde.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

§ 10.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem und anderen Geschäften, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 10.2
Die Ware verbleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Pyro Thron GmbH. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der überlassenen Ware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung und Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller sicherungshalber in vollem Umfange ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für Rechnung der Firma Pyro Thron GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 10.3
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und die Firma Pyro Thron GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma Pyro Thron GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

§11 Gewährleistung

§11.1
Ist die bestellte Ware mangelhaft, verpflichtet sich die Firma Pyro Thron, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche nach ihrer Wahl zur Nachlieferung oder Gutschrift.

§11.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

§11.3
Der Besteller ist verpflichtet, die erhaltene Ware bei der Anlieferung auf Vollständigkeit und offensichtliche Transportschäden hin zu untersuchen. Etwaige Fehlmengen oder Beschädigungen hat er dem Frachtführer zu melden und von diesem den Tatbestand aufnehmen zu lassen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferungseingang schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befand, zur Besichtigung durch die Firma Pyro Thron GmbH bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten hat den Ausschluss etwaiger Gewährleistungsrechte zur Folge. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, oder kann diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

§12 Anwendbares Recht, Gerichte, Teilnichtigkeit

§12.1
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma PyroThron GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§12.2
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

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