FAQ
Kurz gefragt, schnell beantwortet
Was muss ich beim Verkauf von Feuerwerksartikeln beachten?
Folgendes sollten Sie berücksichtigen:
• Anzeige des Verkaufs von Feuerwerksartikeln beim zuständigen
Ordnungsamt (siehe gesetzliche Bestimmungen unter „Vertrieb, Überlassen und Verwendung“)
• eingeschränkte Verkaufstage für Artikel der Kategorie 2 (siehe „Verkaufstage“)
• gesetzliche Bestimmungen zur Aufbewahrung und zu den zulässigen Lagermengen (siehe
Aufbewahrung und Lagermengen“)
• Altersbeschränkungen bei der Abgabe von Feuerwerksartikeln (siehe „Vertrieb, Überlassen und
Verwendung“)
Wie gehe ich mit den Restbeständen um, die beim Verkauf übriggeblieben sind?
• Die gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung und den zulässigen
Lagermengen gelten nicht nur für Silvester, sondern das ganze Jahr über.
Sie können die nicht verkauften Artikel also ordentlich verpackt
in den Originalkartons aufheben und lagern.
Kurz gefragt, schnell beantwortet
Was muss ich beim Verkauf von Feuerwerksartikeln beachten?
Folgendes sollten Sie berücksichtigen:
• Anzeige des Verkaufs von Feuerwerksartikeln beim zuständigen
Ordnungsamt (siehe gesetzliche Bestimmungen unter „Vertrieb, Überlassen und Verwendung“)
• eingeschränkte Verkaufstage für Artikel der Kategorie 2 (siehe „Verkaufstage“)
• gesetzliche Bestimmungen zur Aufbewahrung und zu den zulässigen Lagermengen (siehe
Aufbewahrung und Lagermengen“)
• Altersbeschränkungen bei der Abgabe von Feuerwerksartikeln (siehe „Vertrieb, Überlassen und
Verwendung“)
Wie gehe ich mit den Restbeständen um, die beim Verkauf übriggeblieben sind?
• Die gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung und den zulässigen
Lagermengen gelten nicht nur für Silvester, sondern das ganze Jahr über.
Sie können die nicht verkauften Artikel also ordentlich verpackt
in den Originalkartons aufheben und lagern.